Das Gericht wies den Antrag eines Rumpfvorstands um den AfD-Landesvize Sergej Minich zurück, die andere Wahlliste eines so genannten Notvorstands für ungültig zu erklären.
Die Zivilkammer stützte sich dabei laut Mitteilung auf formale Gründe: Weder die Antragssteller noch die Antragsgegner aus dem AfD-Landesverband Bremen seien prozessführungsberechtigt. Der Streit darüber, welcher Vorstand legitim sei, müsse von parteiinternen Schiedsgerichten geklärt werden.
Minich sagte am Freitag, der Rumpfvorstand prüfe Rechtsmittel gegen diesen Beschluss des Landgerichts. Die Frage müsse von ordentlichen Gerichten geklärt werden, denn die Parteischiedsbarkeit sei ausgeschöpft, sagte er der Deutschen Presse-Agentur.
Für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 14. Mai liegen zwei Wahllisten der zerstrittenen AfD-Parteilager vor. Nach Parteiengesetz darf eine Partei nur einen Wahlvorschlag unterbreiten. Der Wahlausschuss für die Stadt Bremen will am 17. März entscheiden, ob eine oder gar keine Liste der AfD zugelassen wird. Sollte die Partei gar nicht antreten dürfen, droht später eine Anfechtung der Wahl.
An der Entscheidung für den Wahlbereich Bremen hängt auch das Schicksal der AfD-Liste für den Wahlbereich Bremerhaven. Dort ist der Kreisvorsitzende Thomas Jürgewitz Spitzenkandidat. Unterzeichnet ist der Wahlvorschlag von Minich, dessen Vollmachten aber von dem so genannten Notvorstand bestritten werden.