Preisabsprachen

Kartelluntersuchung gegen Duftstoffhersteller: Auch Symrise

Weltweit führende Duftstoff- und Aromenhersteller sind wegen des Verdachts auf Preisabsprachen ins Visier der Wettbewerbshüter geraten.
  • Von Deutsche Presse Agentur
  • 10. März 2023 | 06:06 Uhr
  • 10. März 2023
Duftrohstoffe in Flaschen mit dem Logo der Symrise AG stehen in einem Regal.
  • Von Deutsche Presse Agentur
  • 10. März 2023 | 06:06 Uhr
  • 10. März 2023
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Am Dienstagabend hatte die EU-Kommission mitgeteilt, ein Wettbewerbsverfahren in der Branche gestartet zu haben, aber keine Namen genannt.

Die Schweizer Wettbewerbskommission Weko bestätigte eine eigene Kartelluntersuchung gegen mehrere Duftstoffhersteller. Sie nannte am Mittwochmorgen als betroffene Unternehmen die beiden Schweizer Hersteller Firmenich International sowie Givaudan, den deutschen Dax-Konzern Symrise mit Sitz im niedersächsischen Holzminden und den US-Hersteller International Flavors & Fragrances.

Duftstoffe werden zur Herstellung zahlreicher Produkte verwendet, darunter insbesondere Kosmetik- und Körperpflegeprodukten sowie Wasch- und Reinigungsmittel.

Symrise bestätigte auf Nachfrage, von der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit Untersuchungen zu möglichen Preisabsprachen in den Bereichen Duftstoffe und Aromen kontaktiert worden zu sein. Noch gebe es aber keine Details. Symrise kooperiere vollumfänglich.

Die Weko teilte mit, es gebe Anhaltspunkte, «dass mehrere Unternehmen, die im Bereich der Produktion von Duftstoffen («fragrances») aktiv sind, gegen das Kartellrecht verstoßen haben». Es bestehe der Verdacht, dass sie ihre Preispolitik koordinierten, ihre Konkurrenten daran hinderten, bestimmte Kunden zu beliefern, und die Herstellung gewisser Duftstoffe beschränkten.

An verschiedenen Standorten gab es laut der Weko Hausdurchsuchungen. Diese seien in Abstimmung mit anderen Wettbewerbsbehörden, namentlich der EU-Kommission, der US Department of Justice Antitrust Division und der britischen Competition and Markets Authority, erfolgt. Im Rahmen der Untersuchung sei zu prüfen, ob tatsächlich kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen. Für die Unternehmen gelte die Unschuldsvermutung.