Banken kassierten zu Unrecht Negativzinsen: Was Sparer jetzt wissen müssen
Hannover. Die Banken nannten es „Verwahrentgelt“, für Kundinnen und Kunden waren es schlicht „Strafzinsen“: Jahrelang kassierten Kreditinstitute sogenannte Negativzinsen, wenn größere Summen auf Girokonten, aber auch auf Tagesgeld- und Sparkonten geparkt wurden. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dies in vielen Fällen rechtswidrig war. Die klagenden Verbraucherzentralen feiern das als Erfolg, automatische Rückzahlungen wird es aber nicht geben. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Wie kam es zu den Negativzinsen?
Im Jahr 2014 drückte die Europäische Zentralbank (EZB) einen ihrer Leitzinsen – den Einlagensatz – ins Minus, um die ökonomischen Folgen der Euro-Schuldenkrise zu bekämpfen. Bis Juni 2022 mussten Geschäftsbanken darum einen negativen Zins zahlen, wenn sie kurzfristig Geld bei der EZB parkten. Die Zentralbank wollte auf diese Weise Geldinstitute dazu bewegen, mehr Kredite an Unternehmen zu vergeben. Die Gebühr stieg schrittweise bis auf ein halbes Prozent; so viel wurde von Herbst 2019 an fällig. Mit der Zinswende im Juli 2022 beendete die EZB schließlich die Zeit mit dem Negativzins.
Wer war betroffen?
Mit der Zeit gaben immer mehr Kreditinstitute die ihnen entstehenden Kosten an Inhaber von Giro- und zum Teil auch Tagesgeldkonten weiter. Meist galt das Verwahrentgelt erst bei hohen Beträgen, teilweise wurde es aber auch schon ab 5000 Euro auf dem Konto abgebucht. Nach Angaben des Vergleichsportals Verivox verlangten im Mai 2022 mindestens 455 Geldhäuser von Privatkundinnen und -kunden Negativzinsen. Allerdings schlossen sie dafür oft Einzelvereinbarungen, während sich der Bundesgerichtshof mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst hat.
Um welche Fälle geht es?
Dem Bundesgerichtshof lagen vier Fälle von Privatkunden vor (Az.: XI ZR 61/23 u.a.). Die Entgelte lagen bei 0,5 Prozent und in einem Fall bei 0,7 Prozent im Jahr. In allen Fällen hat der BGH die Klauseln für unwirksam erklärt und die Urteile der Vorinstanzen gekippt – allerdings mit unterschiedlichen Begründungen für Giro- und Tagesgeldkonten.
Wie begründet das Gericht seine Entscheidungen?
Für Guthaben auf Girokonten sind Negativzinsen dem Bundesgerichtshof zufolge grundsätzlich zulässig. Die bei den vier Geldinstituten verwendeten Klauseln seien jedoch „intransparent und aus diesem Grund unwirksam“, erklärte der BGH. Vor allem sei nicht klar, wann genau sich das Über- oder Unterschreiten des Freibetrages auswirkt. In drei Fällen gab es dazu keine Aussage, in einem Fall wurde eine „taggenaue“ Berechnung festgelegt. Die Guthaben auf Girokonten könnten sich jedoch innerhalb eines Tages mehrfach ändern, heißt es in der BGH-Mitteilung. Die Klauseln ließen offen, „welcher konkrete Guthabenstand … für die Berechnung des Verwahrentgelts jeweils maßgebend sein soll“.
Für Tagesgeld- und Sparkonten dürfen laut dem Urteil überhaupt keine Negativzinsen erhoben werden, weil dies den Charakter des Vertrags grundlegend ändern würde, so der BGH. Die Konten seien für eine Geldanlage und den Vermögenserhalt gedacht. Im vorliegenden Fall sei das Tagesgeldkonto mit einer „attraktiven“ Rendite beworben worden – 0,001 Prozent Jahreszins, berichtete der BGH. Weiter heißt es: „Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p.a. verlieren die Tagesgeldkonten gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck.“
Welche Folgen haben die Urteile?
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) sprach von einem Erfolg für den Verbraucherschutz und will nun „genau hinschauen, ob ein nicht ausgeschlossenes Comeback von Negativzinsen dann im rechtlich noch zugelassenen Rahmen erfolgt“. Der Verband forderte die Kreditinstitute auf, „unrechtmäßig eingesammelte Beträge zurückzuzahlen“. Zumindest jene Kundinnen und Kunden, denen für Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten Negativzinsen in Rechnung gestellt wurden, hätten einen Anspruch auf Rückzahlung, erklärte Philipp Rehberg von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Bei Girokonten hänge dies davon ab, ob die der Berechnung des Verwahrentgelts zugrunde liegende AGB-Klausel den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Verständlichkeit entspreche. Mit dem Versuch, das gesamte Geld stellvertretend für alle Betroffenen zurückzufordern und entsprechend zu verteilen, sind die Kläger allerdings gescheitert. Sie hätten keinen Auskunftsanspruch für die dafür nötigen Kundendaten, entschied der BGH.
Was können Betroffene jetzt tun?
Ob eine konkrete Klausel rechtswidrig war, prüfen Verbraucherzentralen oder spezialisierte Anwälte. Mit Verweis auf das BGH-Urteil können Kunden laut VZBV Zinsen von ihrer Bank oder Sparkasse zurückfordern. Rehberg empfiehlt Kundinnen und Kunden, die gezahlten Negativzinsen beziehungsweise Verwahrentgelte zu addieren und von ihrer Bank oder Sparkasse schriftlich eine Erstattung zu verlangen. Falls das Institut eine Erstattung ablehne, könne man sich an die jeweilige Schlichtungsstelle wenden, die es für Sparkassen, Privatbanken oder Volksbanken gibt.
Ansprüche verjähren normalerweise nach drei Jahren, man kann also zumindest Forderungen für 2022 in diesem Jahr noch geltend machen. Gab es in der Vergangenheit schon einen Konflikt über das Thema, etwa Gerichtsverfahren oder Einsprüche, kann die Frist auch länger laufen. „Es ist zu befürchten, dass Banken und Sparkassen sich in der Regel gegenüber ihrer Kundschaft auf Verjährung berufen werden, soweit Verwahrentgelte aus der Zeit vor 2022 betroffen sind“, sagte Rehberg.
Wie ist die Lage bei hannoverschen Geldhäusern?
Die Sparkasse Hannover werde die Rechtmäßigkeit ihrer Verwahrentgeltklausel bei Girokonten „nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Urteil“ prüfen, heißt es von dem Geldinstitut. Bei Spareinlagen habe die Sparkasse keine solchen Entgelte in Rechnung gestellt. Bei Sichteinlagen wie Giro- und Tagesgeldkonten habe man mit Kundinnen und Kunden Höchstgrenzen festgelegt: „Ohne eine schriftliche Vereinbarung hat die Sparkasse Hannover keine Verwahrentgelte vereinnahmt.“ Der Regelfreibetrag für Sichteinlagen lag den Angaben zufolge zunächst bei 500.000 Euro bei Bestandskunden und 100.000 Euro für Neukunden – von August 2021 an dann jeweils bei 100.000 Euro für Neu- und Bestandskunden. „Mehr als 90 Prozent der Kunden waren nie von Verwahrentgelten betroffen“, betonte eine Sprecherin.
Die Sparda-Bank Hannover nannte keine Details zu den Verwahrentgelten. „Zu diesem Thema warten wir die vollständige Urteilsbegründung ab, um mögliche Schritte zu prüfen“, teilte die Bank mit.
„Wir wissen derzeit nicht, ob unsere individuellen Vereinbarungen mit unseren Kundinnen und Kunden von den Urteilen betroffen sind, und können dies erst mit den Urteilsbegründungen analysieren“, hieß es bei der Hannoverschen Volksbank. Auch wegen hoher Betragsgrenzen habe die Volksbank nur bei einer „sehr geringen Zahl von Kundinnen und Kunden“ Verwahrentgelte berechnet. „Sofern Erstattungsansprüche gegen die Hannoversche Volksbank bestehen, werden wir diese rechtskonform und möglichst unbürokratisch abwickeln.“