Freispruch für Angeklagten Hartmut F.
„Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.“ Das war das Urteil. Zu denen, die keine Reaktion zeigten, gehörten auch Oberstaatsanwältin Siegrid Kindervater und Rechtsanwalt Gerhard Schäfers (Celle), der als Verteidiger auf einen ganz großen Erfolg stolz sein kann. Die Schwurgerichtskammer war auf weiten Strecken den Ausführungen seines Plädoyers gefolgt. „Es gab kein Geständnis, keine direkten Zeugen waren vorhanden“, sagte Richter Walther Reinecke eingangs. „Die Feststellungen reichten nicht aus. Begründete Zweifel an der Täterschaft sind geblieben.“ Der Vorsitzende stimmte der Oberstaatsanwältin zu: „Viele Tatsachen und Überlegungen gibt es, die Verdacht erregen.
Keine Zeugen
Aber bei diesen Verdachtsmomenten bleiben auch Lücken, die wir nicht ausfüllen können. Und es gibt auch Punkte, die gegen die Täterschaft sprechen. Es reicht oben nicht, das Verbrechen aufzuklären." Richter Walther Reinecke ging auf die Beweisführung der Oberstaatsanwältin ein und gab die Meinung der Strafkammer wieder, nach der „die Konstruktion der Staatsanwaltschaft nicht trägt“. Dazu einige Überlegungen des Gerichts:
• es gibt keine konkreten Beweise dafür, daß sich Hartmut F. und Brigitte Tolle am Abend des 3. Mai 1989, an dem die junge Frau den Freund abgesetzt hatte, wieder getroffen haben,
• es gibt keine objektiven Anhaltspunkte für eine Fahrt zum Lönsstein,
• es gibt keine Zeugen und keine anderen Anhaltspunkte für den Mord,
• die Tatwaffe wurde nie gefunden.
Die Konstruktion der Staatsanwaltschaft setze voraus, sagte der Vorsitzende, daß F. nach dem Mord mit dem Wagen die etwa 16 Kilometer lange Strecke nach Munster gefahren sei. Nicht erkennbar sei für das Gericht, warum er das getan haben sollte. Er sei unterwegs nicht gesehen worden.