Diese Infektionsschutzmaßnahmen sind derzeit notwendig, wie das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg am Dienstag mitteilte. Eine entsprechende Klage eines Anwalts aus Hannover lehnte das Gericht ab (Az.: 13 MN 478/21).
Die Klage richtete sich nach Angaben eines Gerichtssprechers etwa gegen die von der Landesregierung angekündigte Schließung von Clubs und Diskotheken sowie den Einschränkungen bei Veranstaltungen. Die für die Feiertage verschärften Kontaktbeschränkungen waren demnach kein Gegenstand des Beschlusses.
Die niedersächsische Landesregierung hatte eine sogenannte Weihnachtsruhe auf den Weg gebracht. Clubs und Diskotheken müssen von Heiligabend bis zum 2. Januar schließen, Veranstaltungen mit mehr als 500 Menschen sind dann ebenfalls nicht erlaubt. In diesem Zeitraum dürfen sich drinnen maximal 25 Menschen treffen, das gilt auch für gegen das Coronavirus geimpfte oder von einer Covid-Infektion genesenen Menschen.
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