Der-Norden

OVG gesteht Kindern ab Drei 6-Stunden-Förderung in Kita zu

Lüneburg (dpa/lni) - Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem Eilverfahren einen Beschluss zum Umfang der Betreuung von Kleinkindern gefasst.

  • Von Cellesche Zeitung
  • 16. Dez. 2021 | 13:40 Uhr
  • 10. Juni 2022
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  • 16. Dez. 2021 | 13:40 Uhr
  • 10. Juni 2022
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Göttingen.

Demnach haben Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils sechs Stunden. Der OVG-Beschluss vom Mittwoch ist unanfechtbar, wie das Gericht in Lüneburg am Donnerstag mitteilte (Az.: 10 ME 170/21).

Der fünf Jahre alte Antragsteller begehrte zusammen mit seinen Eltern vom Landkreis Göttingen den Nachweis eines zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes mit einer Betreuungszeit von sechs Stunden. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte den Antrag abgelehnt.

Der OVG änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und verpflichtete den Landkreis, dem Fünfjährigen einen wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils sechs Stunden zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Es handele sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen könne.

Zum Umfang der Betreuung führte das OVG aus, dass zwar dem Bundesrecht entnommen werden könne, dass kein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung für Dreijährige bestehe, doch im Übrigen weder das Bundesrecht noch das Landesrecht konkrete Vorgaben enthielten. Es ergebe sich jedoch die Zielvorgabe, dass die Tageseinrichtungen Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Das Ziel könne mit einer vierstündigen Betreuung nicht erreicht werden, da sie unter Berücksichtigung der Wegezeiten bereits eine Halbtagstätigkeit zeitlich nicht ermögliche. Das OVG hatte bisher die Frage, ob der Anspruch für Dreijährige vier oder sechs Stunden beträgt, offen gelassen (Beschluss vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18).

© dpa-infocom, dpa:211216-99-407967/2

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