Der 60-Jährige hatte erst nach Abholung des Kleinkraftrads für Kinder erhebliche Mängel etwa an der Motoraufhängung entdeckt und bezeichnet das Bike als schrottreif.
„Wir geben fremde Sachen weiter, über deren Zustand wir nichts sagen können“, erklärt Cordioli den Sachverhalt. So sei das Pocket Bike gepfändet worden, um mit dem Erlös aus der Ersteigerung Schulden zu begleichen, die der frühere Eigentümer beim Landkreis hatte. Auf der Internetseite www.zoll-auktion.de seien die sichtbaren Schäden beschrieben worden, zudem habe es den Hinweis gegeben, dass ein Funktionstest nicht durchgeführt wurde.
Cordioli weist auch auf die Versteigerungsbedingungen der Internetplattform hin. Dort heißt es ausdrücklich, dass für Sachen, die gepfändet, sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, die Gewährleistung gesetzlich ausgeschlossen ist. In Niedersachsen regelt das Paragraf 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Für den Landkreis ist zudem gar nicht Heidelberg der Käufer des Pocket Bikes, sondern dessen unter dem Bieternamen „graueeute“ bei dem Auktionsportal angemeldeter Bekannter. Heidelberg bestätigt, dass er mit dem Einverständnis seines Bekannten an dessen Computer das höchste Gebot abgegeben habe. Und zur Abholung legte er eine Vollmacht seines Bekannten vor. Er bestreitet, per Unterschrift zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Gewährleistung ausgeschlossen sei.
„Wir haben Herrn Heidelberg vergangene Woche einen Brief geschrieben und ihm alles dargelegt“, sagt Cordioli. Den habe er weggeworfen, sagt der Walsroder. Der Landrat müsse ihm schreiben, nicht ein Mitarbeiter. Und er bleibt dabei: Wenn der Landkreis das Pocket Bike nicht zurücknimmt, wird er den Landrat anklagen. „Jeder hat die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen“, sagt dazu Michael Cordioli. (jg)
Von Joachim Gries