Landkreis informiert

Corona-Regeln: Was darf und was muss jetzt?

Jede Woche gibt es wieder neue Corona-Regeln. In diesen Tagen erreichen den Landkreis Celle wieder jede Menge neuer Fragen, die die Verwaltung jetzt beantwortet.

  • Von Andreas Babel
  • 18. Mai 2020 | 17:30 Uhr
  • 09. Juni 2022
Die Landkreis-Verwaltung hat auch für die meisten coronabedingten Fragen kompetente Ansprechpartner.
  • Von Andreas Babel
  • 18. Mai 2020 | 17:30 Uhr
  • 09. Juni 2022
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Celle.

In den vergangenen Tage wurden einige Veränderungen in den Vorgaben durch das Niedersächsische Sozialministerium vorgenommen. Der Landkreis hat für seinen Bereich die Änderungen zusammengefasst und wichtige Fragen beantwortet, die oft an der Hotline gestellt werden.

Was gilt für Sport im Freien?

Die Ausübung von kontaktlosem Sport außerhalb von Sportanlagen im Freien ist zulässig. Der Mindestabstand von zwei Metern ist zwingend einzuhalten.

Was ist mit Sonnenstudios?

Sonnenstudios können geöffnet werden, denn sie verfügen über Einzelkabinen, in denen kein Kontakt zu anderen Personen besteht. Der Besuch eines Sonnenstudios kann ohne jeden direkten Kontakt zum Personal erfolgen.

Was gilt in Tattoo-Studios?

Das Personal in Tattoo-Studios darf seine Dienstleistungen nur dann erbringen, wenn gewährleistet ist, dass Hygienemaßnahmen getroffen werden, die ein Ausbreiten des Coronavirus verhindern. Denn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunde und Tätowierer ist hier natürlich nicht einzuhalten. Tätowierer müssen darauf achten, dass zwischen den Kunden ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Außerdem müssen sie bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und nach jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführen. Die Namen und die Kontaktdaten der Kunden sind zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren. Danach sind die Kontaktdaten zu löschen. Kunden, die nicht mit der Dokumentation einverstanden sind, dürfen nicht bedient werden.

Fragen zu Mund-Nasen-Bedeckung:

Gilt auch ein Visier als Mund-Nase-Bedeckung? Visiere bieten nur geringen Schutz und sind daher als nicht geeignet anzusehen. Visiere halten wohl große Tröpfchen zurück, aber für sehr kleine Tröpfchen beziehungsweise Tröpfchenkerne liegt ein Visier nicht eng genug an (zu große Leckage). Ein Gesichtsschild allein kann die Funktion einer eng anliegenden Mund-Nase-Bedeckung daher nicht ersetzen. Die Pflicht zum Maskentragen entfällt nur für Kinder unter sechs Jahren und wenn es einer Person wegen einer Vorerkrankung medizinisch nicht zumutbar ist, eine solche Maske zu tragen. Darüber entscheidet ein Arzt.

Singen während des Gottesdienstes:

Das Singen während des Gottesdienstes (auch in der Kirche) ist nicht verboten. Die Handlungsempfehlung der Landeskirche lautet jedoch, dass auf Gemeindegesang bis auf Weiteres möglichst verzichtet werden sollte, da das Singen zu einer hohen Abgabe von Aerosolen führt und damit das Infektionsrisiko erhöht. Während beim normalen Ausatmen feine Tröpfchen bis zu eineinhalb Meter fliegen können, sorgt der erhöhte Ausatemdruck beim Singen dafür, dass Weiten von bis zu 30 Metern erreicht werden können – je nach Intensität des Gesangs. Vor diesem Hintergrund sollte auch vom Singen im Freien abgesehen werden.

Muss ich meine Gaststätte schließen, wenn ein Gast mit dem Coronavirus infiziert ist oder war?

Das hängt entscheidend vom Kontakt (Nähe/Dauer/persönliche Schutzausrüstung) ab. Ziel aller Beschränkungen ist es, eine mögliche Übertragung zu vermeiden. Wenn die Ermittlungen ein erhöhtes Übertragungsrisiko ergeben haben, so werden auch dementsprechende Maßnahmen folgen. Dies kann im Einzelfall auch eine Schließung einer Gaststätte bedeuten. In der Regel kann man aber mögliche Übertragungen gut ermitteln und gefährdete Personen in Quarantäne nehmen, sodass eine Schließung vermieden werden kann.

Was sind generell Hygienemaßnahmen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus zu vermindern?

• Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Menschen ist ständig einzuhalten, auch beim Betreten und Verlassen von Einrichtungen.

• Es empfiehlt sich, einen Handdesinfektionsspender aufzustellen.

• Zu empfehlen ist auch das Tragen eines Mundschutzes.

• Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung oder Querlüftung von Räumen durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.

• Regelmäßige Reinigung von Flächen, die von einer Vielzahl von Personen berührt werden (in Abständen kann hier auch eine Desinfektion mit handelsüblichem Flächendesinfektionsmittel sinnvoll sein).

• Am Eingang von Einrichtungen sollten die Hygieneregeln klar und deutlich ausgehängt werden. Auch auf Maßnahmen der persönlichen Hygiene kann hier nochmals hingewiesen werden (Halten Sie beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand – drehen Sie sich am besten weg. Niesen Sie in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch, das Sie danach entsorgen.)

Hotline weiter geschaltet:

Es gibt weiterhin Anrufe bei der Hotline des Landkreises zu den Verfügungen und Verordnungen. Dabei geht es um Fragen zu der Öffnung von bestimmten Betrieben, den Abstandsregeln und ähnlichem. Die Hotline ist werktags (montags bis freitags) von 8 bis 16 Uhr unter Telefon (05141) 9165070 erreichbar (am 22. Mai allerdings nicht). Der Landkreis Celle bitte darum, diese Nummer auch älteren Mitbürgern mitzuteilen, die Fragen, aber keinen Internetzugang haben. Es gibt dazu auch einen Katalog mit oft gestellten Fragen und Antworten (FAQ). Diesen können Sie hier einsehen.